Wer sich vor ein paar Jahren mit dem Thema PV-Anlage und Steuer beschäftigt hat, stieß auf ein Dickicht aus Umsatzsteuervoranmeldung, Kleinunternehmerregelung, Liebhaberei-Wahlrecht und Anlage EÜR. Diese Zeiten sind vorbei, und zwar komplett. Für private Anlagen auf dem Einfamilienhaus ist die Steuerfrage heute ein Entwarnungs-Thema: Der Gesetzgeber hat typische Hausdach-Anlagen seit 2023 praktisch vollständig aus dem Steuerrecht herausgenommen. Hier steht, was genau gilt und was die eine verbleibende Pflicht ist.
Die kurze Antwort
Für PV-Anlagen bis 30 kWp auf dem Einfamilienhaus fallen keine Steuern an: Die Einnahmen sind einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG), beim Kauf gilt der Nullsteuersatz von 0 Prozent Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 3 UStG). Sie müssen kein Gewerbe anmelden und die Anlage nicht in der Steuererklärung angeben. Die einzige Pflicht: der kostenlose Online-Eintrag im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme. Das war es.
Einkommensteuer: befreit bis 30 kWp
Seit dem Steuerjahr 2022 sind Einnahmen und Entnahmen aus PV-Anlagen bis 30 kWp Bruttoleistung auf Einfamilienhäusern (inklusive Nebengebäuden wie Garage oder Carport) von der Einkommensteuer befreit, geregelt in § 3 Nr. 72 EStG. Das bedeutet konkret:
- Die Einspeisevergütung, die Ihnen der Netzbetreiber überweist, ist steuerfrei. Bei einer typischen 10-kWp-Anlage sind das rund 500 Euro im Jahr, die Sie brutto wie netto behalten.
- Der selbst verbrauchte Strom muss nicht als Entnahme versteuert werden.
- Es gibt keine Gewinnermittlung, keine Anlage EÜR, keine Abschreibung. Die Anlage taucht in Ihrer Steuererklärung schlicht nicht auf.
Die Befreiung ist keine Wahloption, sondern gilt automatisch kraft Gesetzes. Sie müssen dafür nichts beantragen. Die Kehrseite der Medaille, der Vollständigkeit halber: Weil keine Steuerpflicht besteht, können Sie auch keine Kosten absetzen. Bei den heutigen Anlagenpreisen und der Steuerfreiheit der Erträge ist das für praktisch alle Hausbesitzer das deutlich bessere Geschäft als das alte System.
Umsatzsteuer: 0 Prozent beim Kauf
Beim Kauf gilt seit dem 1. Januar 2023 der Nullsteuersatz: Auf Lieferung und Installation von PV-Anlagen bis 30 kWp auf Wohngebäuden fallen 0 Prozent Umsatzsteuer an, geregelt in § 12 Abs. 3 UStG. Das gilt auch für den Batteriespeicher und die wesentlichen Komponenten. Praktisch heißt das: Der Angebotspreis ist der Endpreis, es gibt keinen Umsatzsteuer-Aufschlag und damit auch keinen Grund mehr, sich für die Erstattung der Vorsteuer als Unternehmer registrieren zu lassen. Die Details mit Beispielrechnung finden Sie im Artikel 0 Prozent Mehrwertsteuer auf Photovoltaikanlagen.
Kein Gewerbe, kein Finanzamt-Papierkram
Zwei Sorgen, die sich hartnäckig halten und beide unbegründet sind:
- „Muss ich ein Gewerbe anmelden?" Nein. Der Betrieb einer Anlage bis 30 kWp auf dem eigenen Haus ist von der Gewerbesteuer befreit und gilt nicht als anmeldepflichtiges Gewerbe. Eine Gewerbeanmeldung bei der Kommune ist nicht nötig.
- „Muss ich dem Finanzamt die Anlage melden?" Für typische private Anlagen: nein. Die frühere Pflicht zur steuerlichen Erfassung entfällt, wenn die Anlage unter die Einkommensteuerbefreiung fällt und umsatzsteuerlich nichts anfällt. Das Finanzamt will von Ihrer Dachanlage schlicht nichts wissen.
Einzige Ausnahmefälle, in denen Sie steuerlichen Rat einholen sollten: Anlagen über 30 kWp, Volleinspeisungs-Konstrukte mit Gewerbeabsicht, Mehrfamilienhäuser mit Mieterstrom oder Anlagen im Betriebsvermögen. Für das normale Einfamilienhaus mit 5 bis 15 kWp gilt das alles nicht. Welche Größe für Ihr Haus sinnvoll ist, zeigt die Übersicht der PV-Anlagengrößen.
Die eine echte Pflicht: das Marktstammdatenregister
Was bleibt, ist keine Steuerpflicht, sondern eine Registrierungspflicht: Jede PV-Anlage muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur eingetragen werden. Das ist ein kostenloser Online-Vorgang von etwa 20 Minuten, den Sie als Betreiber selbst erledigen, viele Fachbetriebe unterstützen dabei. Wer die Frist versäumt, riskiert die Zurückhaltung der Einspeisevergütung und theoretisch ein Bußgeld. Wie die Anmeldung im Detail abläuft und wer sich um Netzbetreiber und Zählertausch kümmert, steht im Leitfaden PV-Anlage anmelden.
Was das unterm Strich bedeutet
Die Steuervereinfachung ist einer der unterschätzten Vorteile der aktuellen Rechtslage: Die Rendite Ihrer Anlage ist eine Netto-Rendite. Wo bei Aktien oder Festgeld Kapitalertragsteuer und Soli abgehen, behalten Sie die Erträge der PV-Anlage komplett. Zusammen mit Anlagenpreisen von durchschnittlich rund 1.015 Euro pro kWp ergibt das die soliden Amortisationszeiten von 8 bis 13 Jahren, die Sie im Artikel Lohnt sich Photovoltaik? nachrechnen können. Die Bürokratie-Angst, die laut Umfragen fast ein Drittel der Hausbesitzer vom Projekt abhält, ist beim Thema Steuern jedenfalls unbegründet: Es gibt hier fast nichts mehr zu tun.
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